
ist eine gerichtliche Entscheidung, durch die eine versäumte und nachgeholte Prozesshandlung als rechtzeitig fingiert wird. Die W. i. d. v. S. wird seit dem 15. Jh. aus dem oberitalienisch-kanonischen Verfahren (lat. restitutio [ F.
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Möglichkeit, die Wirkung der Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist oder eines Termins wieder zu beseitigen. In allen Prozess- und Verwaltungsverfahrensordnungen wird unter weitgehend identischen Voraussetzungen eine derartige Möglichkeit eingeräumt. Die Voraussetzungen si...
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Wieder
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Restitution, lat. Restitutio in integrum), Wiederherstellung eines frühern Rechtszustandes; im römischen und gemeinen deutschen Recht ein Rechtsmittel, vermöge dessen der von einem Rechtsnachteil Betroffene aus Gründen der Billigkeit eine Beseitigung jenes Rechtsnachteils und eine Wiederherstellung des ver...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

im Prozessrecht das Beseitigen eines Rechtsnachteils, der durch Versäumen einer Handlung, besonders des Einhaltens einer Frist erwachsen ist. Z. B. nach §§ 233 – 238 ZPO bei Versäumen von Not- oder Rechtsmittelbegründungsfristen wegen einer unverschuldeten Verhinderung. – In Österreich möglich bei Versäumung von Fristen und...
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